011 | Heftiges Winterwetter erwartet | Landeshauptstadt Potsdam: Neuschnee und eisige Kälte in den kommenden Tagen – Oberbürgermeisterin bittet Potsdamerinnen und Potsdamer, aufeinander zu achten und auf unnötige Wege zu verzichten | Stadtwerke verstärken Winterdienst | Einschränkungen im Bürgerservice und bei anderen
Pressemitteilungen | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS): Eltern entscheiden unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsbedingungen, ob sie ihre Kinder am Unterricht teilnehmen lassen. Wenn Eltern ihr Kind aus Gründen wie etwa einer besonderen Wetterlage oder auch Krankheit zu Hause lassen, gilt das als entschuldigtes Fehlen.
Die Eltern sind gehalten, die Situation vor Ort zu beobachten und auf die Hinweise der örtlichen Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Träger der Schülerbeförderung und auf Hinweise der jeweiligen Katastrophenschutzbehörden zu achten und entsprechend Folge zu leisten. Diese Regelung gilt seit 2010 (VV Schulbetrieb Nr. 4, Abs. 3 und 4.)
Die Schulen im Land Brandenburg bleiben offen und gewährleisten die Aufsicht und ein unterrichtliches Angebot. Die Schulen entscheiden dabei selbst, ob etwa der reguläre Unterricht früher endet oder wie die Schülerinnen und Schüler während des Aufenthaltes an den Schulen geschützt werden. Die gesamten Maßnahmen in der Schule werden in eigenem Ermessen von den Schulen festgelegt.
Auszüge aus Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10.11.2017 in der Fassung vom 08.11.2023
§1 Abs 2: Die Reinigungspflicht im Sinne dieser Satzung umfasst die Straßenreinigung und den Winterdienst auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen... Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen sowie das Bestreuen insbesondere an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte...
§ 4 Art und Umfang des Winterdienstes
1) Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam werden auf Fahrbahnen eines ausgewählten Straßennetzes erbracht, die entsprechend im Straßenverzeichnis gekennzeichnet sind. Im Übrigen obliegt der Winterdienst auf Gehwegen, Haltestellen und auf Fahrbahnen der nicht im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Straßen, den Anliegern und sonstigen Verpflichteten nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 und 6.
2) Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 m sind vollständig, breitere Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten...
6) Bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges ist ein 1,5 m breiter Streifen auf der Fahrbahn parallel zu der Fahrbahnaußenkante von Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen...
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